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HUND und RECHT

 

Immer wieder kommt es ´mal vor, daß sich Tierärzte weigern, Unterlagen, Befunde etc. herauszugeben oder gar ein teueres “Gutachten” anfertigen wollen.

Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.11.1982 (Aktenzeichen: VI ZR 222/79 ) ist es möglich, sich auch außerhalb eines Rechtsstreites Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu verschaffen. Das Einsichtsrecht ist durch Herausgabe von Kopien der Unterlagen zu erfüllen. Die Kosten für die Kopien müssen vom Tierbesitzer getragen werden.

Bei diesbezüglichen Differenzen mit einem Arzt/Tierarzt sollte auf dieses Urteil hingewiesen werden.

Das Orginalurteil liegt mir vor bzw. kann beim BGH -Entscheidungsversand- angefordert werden

Quelle: Eigenrecherche,

 

 

 

BGHFreilauf für Hunde:

Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig.

Damit wurde ein Bußgeldbescheid gegen einen Hundehalter aufgehoben, der seinen Hund ohne Leine ausgeführt hatte. Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung. Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde wäre auch dadurch Rechnung getragen

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss OWi 1225/00

Quelle: Unser Rassehund 02´02, S. 9

 

WIRD FORTGESEZT

 

 

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